OGH: Lehrlingsentschädigung und zur Frage der Auslegung des § 17 Abs 2 zweiter Satz BAG (insbesondere der Begriffe „gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe“)
Der OGH hat bereits festgehalten, dass der Lehrberuf des Bürokaufmanns oder der Bürokauffrau von zahlreichen Kollektivverträgen erfasst wird und es sich bei all diesen Regelungen um solche für „gleiche“ Lehrberufe iSd § 17 Abs 2 BAG handelt, dass aber der „sachnächste“ Branchenkollektivvertrag entsprechend der jeweiligen Branche heranzuziehen ist
§ 17 BAG
GZ 9 ObA 99/12t, 21.02.2013
OGH: In den jüngst ergangenen Entscheidungen 9 ObA 104/12b und 9 ObA 136/12h wurde ausgeführt, dass sich der OGH bereits in seiner Entscheidung zu 8 ObA 17/12a ausführlich mit der Frage der Auslegung des § 17 Abs 2 BAG auseinandergesetzt und auch bereits festgehalten habe, dass der Lehrberuf des Bürokaufmanns oder der Bürokauffrau von zahlreichen Kollektivverträgen erfasst werde und es sich bei all diesen Regelungen um solche für „gleiche“ Lehrberufe iSd § 17 Abs 2 BAG handle, dass aber der „sachnächste“ Branchenkollektivvertrag entsprechend der jeweiligen Branche heranzuziehen sei. Bereits in dieser Entscheidung sei ausdrücklich auch auf den Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs abgestellt, jedoch dann ein hier nicht in Betracht kommender Kollektivvertrag als sachnäher beurteilt worden. Dass ein anderer als der hier angenommene Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs „sachnäher“ wäre, habe die Beklagte gar nicht konkret ausgeführt, ebenso wenig, dass im Rahmen dieses Kollektivvertrags konkret eine niedrigere Einstufung vorhanden und zu wählen wäre.