VwGH: Nachlass von Gerichtgebühren – besondere Härte iSd § 9 Abs 2 GEG
Eine besondere Härte iSd § 9 Abs 2 GEG liegt nicht vor, wenn sich der Zahlungspflichtige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Art befindet
§ 9 GEG
GZ 2010/16/0003, 27.09.2012
VwGH: Gem § 9 Abs 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Der Bf trägt vor, die Voraussetzungen für den Nachlass bestünden, weil er auch nach der Haftentlassung arbeitslos gewesen sei und Notstandhilfe in näher angeführter Höhe bezogen habe. Weiters sei er für vier Kinder unterhaltspflichtig und verblieben ihm nach Abzug der Unterhaltsleistungen und der Fixkosten für seine Wohnung nur geringe Geldbeträge, mit denen er sein Auskommen bestreiten müsse. Vermögen sei keines vorhanden. Weiters sei er durch eine Herzerkrankung und eine Behinderung im Ausmaß von 50 % beeinträchtigt.
Der Bf rügt, die belBeh habe lediglich Erkundigungen über die Dauer der Haft eingeholt und das Verfahren sofort abgeschlossen, als die Entlassung des Bf mitgeteilt worden sei. Zu den neben der Untersuchungshaft weiter geltend gemachten Nachlassgründen, nämlich der Einkommens- und Vermögenslosigkeit habe die belBeh jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und fehlten diesbezügliche Feststellungen. Die Haftentlassung, die er bei Antragstellung nicht habe voraussehen können, sei ihm nicht vorgehalten worden, weshalb er kein weiteres Vorbringen über seine Situation habe erstatten können.
In einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, die seiner Ansicht nach für einen Nachlass sprechenden Umstände darzulegen. Er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden kann.
Eine besondere Härte iSd § 9 Abs 2 GEG liegt nicht vor, wenn sich der Zahlungspflichtige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Art befindet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage, ist es nicht für rechtswidrig zu befinden, dass sich die belBeh auf die unstrittige Entlassung des Bf aus der Untersuchungshaft gestützt hat. Da das Sachvorbringen des Bf in den Nachsichtsanträgen nichts enthält, wie sich seine wirtschaftliche Situation nach Ende der Untersuchungshaft voraussichtlich darstellen werde und dass seine wirtschaftliche Lage auch nach einer Haftentlassung beengt wäre, war die belBeh nicht verhalten, diesbezüglich Ermittlungen anzustellen.
Soweit in der Beschwerde auch die Arbeitslosigkeit schon vor der Inhaftierung, die nach Haftentlassung weiter bestehende Einkommenslosigkeit, die Unterhaltspflichten des Bf und eine Behinderung ins Treffen geführt werden, verstößt der Bf damit gegen das vor dem VwGH bestehende Neuerungsverbot.