VwGH: Berufung gegen Straferkenntnis und Untätigkeit des UVS – Außerkrafttreten des Straferkenntnisses gem § 51 Abs 7 VStG
Wurde der angefochtene Bescheid innerhalb der Frist des § 51 Abs 7 VStG einer Partei des Verfahrens - sei es der Bf, sei es die Erstbehörde - zugestellt, so ist die erwähnte Frist gewahrt und für einen Eintritt der im § 51 Abs 7 VStG genannten Rechtsfolge kein Raum
§ 51 VStG
GZ 2010/03/0036, 27.02.2013
Die Beschwerde macht geltend, die belBeh habe ihre Entscheidung erst nach dem Außerkrafttreten des Straferkenntnisses gem § 51 Abs 7 VStG getroffen.
VwGH: Dem ist zu erwidern, dass die belBeh ihre Entscheidung nach der Aktenlage noch innerhalb der 15-Monatsfrist des § 51 Abs 7 VStG (gerechnet ab dem Einlangen der Berufung bei der Erstbehörde am 18. November 2008), nämlich am 17. Februar 2010 zumindest an die Erstbehörde zugestellt hat, wodurch die Frist nach der zitierten Vorschrift gewahrt worden ist.