VwGH: Jubiläumszuwendung gem § 20c GehG
Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob der Beamte der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen
§ 20c GehG
GZ 2012/12/0044, 28.01.2013
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides macht der Bf geltend, das von der belBeh im angefochtenen Bescheid insgesamt festgestellte Fehlverhalten rechtfertige unter Berücksichtigung seiner insgesamt erbrachten dienstlichen Leistungen nicht die Verneinung des Vorliegens "treuer Dienste" anlässlich seines Übertritts in den Ruhestand. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, 2003/12/0177, ausgeführt habe, sei für die Prüfung, ob eine Jubiläumszuwendung zusteht, der gesamte Zeitraum von 35 Jahren zu betrachten. Das ihm vorgeworfene Fehlverhalten betreffe lediglich den allerletzten Teil seiner Berufslaufbahn.
VwGH: Mit diesem Vorbringen zeigt der Bf eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass das dem Bf vorgeworfene Fehlverhalten sich auf das Schuljahr 2009/2010 und hier insbesondere auf die Monate Oktober und November 2009 beschränkte und in einem auffallenden Gegensatz zu seinem sonstigen dienstlichen Wohlverhalten stand.
Insbesondere kann nicht davon gesprochen werden, dass das Verhalten des Bf über mehrere Jahre hindurch beanstandungswürdig gewesen sei. Auch wurde der Bf vorliegendenfalls nur einmal disziplinär verurteilt.
Schließlich sind die dem Bf vorgeworfenen Disziplinarverfehlungen zwar durchaus nicht unbedeutend, reichen aber in ihrer für die Frage des Vorliegens "treuer Dienste" relevanten Schwere auch in ihrer Gesamtheit nicht an die Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauches heran (vgl in diesem Zusammenhang das Erkenntnis vom 25. Mai 2007, 2006/12/0147, wonach eine in dieser Form begangene einmalige Treueverletzung hinreichend gravierend ist, um die Versagung der Jubiläumszuwendung auch bei sonstigem dienstlichen Wohlverhalten im restlichen Beobachtungszeitraum zu rechtfertigen). Dem entspricht auch das Ergebnis des gegen den Bf geführten Disziplinarverfahrens, welches (lediglich) zur Verhängung der (zweitmildesten) Disziplinarstrafe der Geldbuße geführt hat (vgl in diesem Zusammenhang das Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, 2003/12/0177, wo Fehlverhalten, welches zur Verhängung der zweitschwersten Disziplinarstrafe der Geldstrafe geführt hatte, als erheblich schwer wiegend qualifiziert wurde).
Vor diesem Hintergrund gelangte der VwGH vorliegendenfalls zur Wertentscheidung, dass das dem Bf vorgeworfene - über einen sehr kurzen Zeitraum seiner Berufslaufbahn aufgetretene - Fehlverhalten angesichts der sonstigen von der belBeh festgestellten dienstlichen Leistungen im übrigen Beobachtungszeitraum (gerade noch) nicht ausreicht, um insgesamt das Vorliegen "treuer Dienste" im Verständnis des § 20c Abs 1 GehG zu verneinen.