VwGH: Eingetragene Partnerschaft nach EPG bei Verschiedengeschlechtlichkeit der Partnerschaftswerber?
Die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partnerschaftswerber stellt ein ausdrückliches Begründungshindernis gem § 5 Abs 1 Z 1 EPG dar
§ 2 EPG, § 5 EPG
GZ 2013/01/0011, 27.02.2013
VwGH: Gem § 2 EPG können nur zwei Personen gleichen Geschlechts eine eingetragene Partnerschaft begründen.
Gem § 5 Abs 1 Z 1 EPG darf eine eingetragene Partnerschaft zwischen Personen verschiedenen Geschlechts nicht begründet werden.
Für die bf Parteien als Personen verschiedenen Geschlechts kommt demnach eine eingetragene Partnerschaft von vornherein nicht in Betracht.
Insoweit in der Beschwerde Art 21 Abs 1 EU-Grundrechte-Charta ins Treffen geführt wurde, schließt der VwGH sich der Begründung im Erkenntnis des VfGH (vom 22. September 2011, B 1405/10-11) an: "Die Bf haben einen Bezug ihrer Rechtssache zum Unionsrecht weder behauptet, noch ist ein solcher dem Sachverhalt zu entnehmen, wonach die Bf österreichische Staatsbürger sind und in Österreich eine eingetragene Partnerschaft zu begründen beabsichtigen, zumal das Unionsrecht die Kompetenz der Mitgliedsstaaten auf den Bereich des Familienstandes unberührt lässt und die EU-Grundrechte-Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeit der Union hinaus ausdehnt."
Der belBeh kann, wenn sie die Anträge der Bf - zwei Personen verschiedenen Geschlechts - abgewiesen hat, vor dem Hintergrund der Rechtslage des EPG nicht entgegengetreten werden.