15.04.2013 Zivilrecht

OGH: Zum Regressanspruch des Geschäftsherrn gem § 1313 ABGB

Voraussetzung für das Entstehen des Regressanspruchs des Geschäftsherrn gem § 1313 Satz 2 ABGB ist die Zahlung des Regressberechtigten an den Dritten; auch die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Zeitpunkt der Erfüllung


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gehilfenhaftung, Regressanspruch, Verjährung
Gesetze:

§ 1313 ABGB

GZ 9 ObA 107/12v, 19.03.2013

OGH: Nach der vom Berufungsgericht zutreffend angewandten stRsp ist Voraussetzung für das Entstehen des Regressanspruchs des Geschäftsherrn gem § 1313 Satz 2 ABGB nicht der Schadenseintritt oder die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, sondern die Zahlung des Regressberechtigten an den Dritten (auch ohne Bestehen einer Solidarschuld). Auch die Verjährung des Anspruchs beginnt nach der Rsp und der weit überwiegenden Lehre mit dem Zeitpunkt der Erfüllung. Auch dort, wo der Regressanspruch gleichzeitig Schadenersatzcharakter hat, beginnt die Frist zu seiner Geltendmachung nicht schon mit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers (§ 1489 ABGB), sondern erst mit der Zahlung.