OGH: Ablehnung der Deckungspflicht durch Versicherer – zur Frage, ob „allenfalls noch anfallende Abwehrkosten aus dem unterbrochenen Passivprozess“ ein Feststellungsinteresse begründen
Der Versicherungsnehmer kann auch dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass gegen ihn Ersatzansprüche erhoben werden können, auf Feststellung klagen, dass der Versicherer verpflichtet ist, ihn zu entschädigen, wobei ein rechtliches Interesse gegeben ist, wenn der Versicherer die Deckung ablehnt
§ 228 ZPO, § 12 VersVG, § 154 VersVG
GZ 7 Ob 8/13x, 18.02.2013
OGH: In der Haftpflichtversicherung kann der Versicherungsnehmer auch vor rechtskräftiger Entscheidung über den Anspruch des Dritten auf Feststellung klagen, dass der Versicherer verpflichtet ist, ihn zu entschädigen, wenn dieser - wie im vorliegenden Fall - bestreitet, zur Gewährung des Versicherungsschutzes verpflichtet zu sein. Ab der Inanspruchnahme durch den Dritten steht dem Versicherungsnehmer (vorerst nur) ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Versicherungsschutzes (der Deckungspflicht) zu, wenn der Versicherer die Deckung ablehnt. Mit der bloßen Ablehnung der Deckung geht allerdings der primär nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht (gleichsam automatisch) in einen Zahlungsanspruch über.
Nach stRsp kann der Versicherungsnehmer auch dann, wenn - wie hier - nicht auszuschließen ist, dass gegen ihn Ersatzansprüche erhoben werden können, auf Feststellung klagen, dass der Versicherer verpflichtet ist, ihn zu entschädigen, wobei ein rechtliches Interesse gegeben ist, wenn der Versicherer die Deckung ablehnt. Schon daraus, dass die Beklagte es teilweise ablehnte, der Klägerin Deckung zuzusagen, ergibt sich daher hinsichtlich der nicht von der Deckungszusage umfassten Ansprüche ein rechtliches Interesse der Klägerin.