OGH: Aufschiebend bedingte Rechte können vor Eintritt der Bedingung im Grundbuch nicht eingetragen werden
Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich unter Einhaltung der Vorschriften der §§ 26 ff GBG nachzuweisen
§ 8 GBG, § 9 GBG, § 35 GBG, §§ 26 ff GBG
GZ 5 Ob 92/12h, 09.08.2012
OGH: Aufschiebend bedingte Rechte können vor Eintritt der Bedingung im Grundbuch nicht eingetragen werden. Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich unter Einhaltung der Vorschriften der §§ 26 ff GBG nachzuweisen.
Die Formulierung von Punkt III. Z 4 des Kaufvertrags weicht in ihrem ersten Teil inhaltlich nicht wesentlich von den durch den OGH bereits in den Entscheidungen 5 Ob 253/06a und 5 Ob 172/08t beurteilten Vertragsklauseln ab. Auch die hier gewählte Formulierung eröffnet die Möglichkeit (bzw legt sogar nahe), dass nach dem Parteiwillen die Verbücherung der vertraglich eingeräumten Rechte von der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises abhängen und der Hinweis auf das Verständnis der Vertragsparteien lediglich der Umgehung einer Nachweispflicht gegenüber dem Grundbuch dienen sollte. Die Verpflichtung zum urkundlichen Nachweis ist aber der Parteiendisposition entzogen.