OGH: Es trifft zwar zu, dass der Fruchtgenuss auch als Grunddienstbarkeit bestellt werden kann
Dessen Verbücherung ist aber nur mit einer zeitlichen Beschränkung möglich, um die dauernde Schaffung geteilten Eigentums zu verhindern
§§ 472 ff ABGB, § 8 GBG
GZ 5 Ob 92/12h, 09.08.2012
OGH: Es trifft zwar zu, dass der Fruchtgenuss auch als Grunddienstbarkeit bestellt werden kann. Der OGH hat dazu jedoch bereits wiederholt klargestellt, dass dessen Verbücherung aber nur mit einer zeitlichen Beschränkung möglich ist, um die dauernde Schaffung geteilten Eigentums zu verhindern. Die begehrte Einverleibung eines mit Bindung für die Vertragsparteien und deren Rechtsnachfolger vereinbarten „immerwährenden Fruchtgenussrechts“ widerspricht diesem Zweck. Die von den Antragstellern zur Stützung ihres Standpunkts zitierte Entscheidung 5 Ob 90/06f hat den Schutz des Bestandnehmers vor Augen und kann daher auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen werden.