OGH: Nichtigkeitsbeschwerde und § 290 StPO – kann es bei Bekämpfung eines Freispruchs zu einer amtswegigen Änderung in einen Schuldspruch kommen?
Ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO setzt voraus, dass das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet worden ist; bei einem Freispruch kommt daher die Maßnahme von vornherein nicht in Betracht
§ 290 StPO, § 281 StPO
GZ 11 Os 137/12z, 13.11.2012
In einem Privatanklageverfahren war ein Freispruch ergangen. Dagegen erhob der Privatankläger Berufung.
Das Rechtsmittelgericht wies die Berufung zurück. Doch änderte es von Amts wegen den Freispruch in einen Schuldspruch und verhängte eine Strafe über den Angeklagten.
Dagegen erhob die Generalprokuratur Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.
OGH: Gem dem auch für das Rechtsmittelgericht im bezirksgerichtlichen Verfahren (§ 471 StPO) geltenden § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO hat das Gericht, das sich aus Anlass einer von wem immer ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde (bzw Berufung) überzeugt, dass zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet worden ist (§ 281 Abs 1 Z 9 bis 11 StPO), von Amts wegen so vorzugehen, als wäre der in Frage kommende Nichtigkeitsgrund geltend gemacht worden.