15.04.2013 Verfahrensrecht
OGH: In Analogie zu § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG und § 84 Abs 3 Z 6 AktG ist die Pflicht zur Gläubigergleichbehandlung bereits in das Stadium der materiellen Insolvenz vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung vorzuverlagern
Der Normzweck des § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG und des § 84 Abs 3 Z 6 AktG liegt darin, die verteilungsfähige Vermögensmasse einer insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern
Schlagworte: Insolvenzrecht, Konkurseröffnung, Zahlungsunfähigkeit, Gläubigergleichbehandlung,Vermögensmasse, drohenden Insolvenz, Kürzung aller Pensionsansprüche, insolvenzreifen Gesellschaft, Überschuldung
Gesetze:
§ 25 Abs 3 Z 2 GmbHG, § 84 Abs 3 Z 6 AktG, § 30 Abs 1 IO, § 66 IO, § 67 IO
GZ 9 ObA 138/12b, 21.02.2013
OGH: Der Normzweck des § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG und des § 84 Abs 3 Z 6 AktG liegt darin, die verteilungsfähige Vermögensmasse einer insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern