17.04.2013 Verfahrensrecht

VwGH: Zum Mängelbehebungsauftrag gem § 13 Abs 3 AVG

Ein gesetzwidrig erteilter Mängelbehebungsauftrag schafft kein subjektives Recht der Partei, ein unzulässiges Rechtsmittel unter Bedachtnahme auf eine erfolgte Mängelbehebung als zulässig zu behandeln


Schlagworte: Mängelbehebungsauftrag
Gesetze:

§ 13 AVG

GZ 2012/08/0259, 20.12.2012

 

VwGH: Die belBeh hat zutreffend dargelegt, dass der vom Bf durch seine rechtsfreundliche Vertretung erhobene Einspruch keine Begründung enthielt und der Sache nach als - gesetzlich nicht vorgesehener - Fristerstreckungsantrag zu verstehen war, wie auch die weiteren "Fristerstreckungsanträge" deutlich machen.

 

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 6. Juli 2011, 2011/08/0062, ausgesprochen, dass wenn die Partei in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, dh wissentlich, einen Schriftsatz verfasst, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, sondern sich in einem Antrag auf Fristerstreckung (oder allenfalls auch in einer bloßen Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Begründung) erschöpft, es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw Kenntnis davon, dass ein Einspruch eine nähere Begründung benötigt) an einer Mangelhaftigkeit fehlt, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben § 13 Abs 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden.

 

Der Bf setzt sich mit dieser Rsp des VwGH nicht auseinander und legt insbesondere auch nicht dar, dass es an den darin angesprochenen Voraussetzungen für die Zurückweisung mangeln würde.

 

Der Bf stützt sein Vorbringen lediglich darauf, dass die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag erteilt habe und daher der Ansicht gewesen sei, dass der Einspruch des Bf einem Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG zugänglich gewesen sei. Der Bf habe dem erteilten Verbesserungsauftrag und eine Begründung nachgereicht, auf die die belBeh nicht eingegangen sei.

 

Dem ist entgegenzuhalten, dass auch ein gesetzwidrig erteilter Mängelbehebungsauftrag kein subjektives Recht der Partei schafft, ein unzulässiges Rechtsmittel unter Bedachtnahme auf eine erfolgte Mängelbehebung als zulässig zu behandeln.