17.04.2013 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Kosten des Strafverfahrens gem § 64 VStG

Allgemeine Ausführungen


Schlagworte: Kosten des Strafverfahrens
Gesetze:

§ 64 VStG

GZ 2012/02/0226, 29.01.2013

 

VwGH: Gem § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Abs 2 leg cit ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

 

Zwar hat die belBeh iZm der Herabsetzung der Geldstrafen auf je EUR 750,-- in den Spruchpunkten III., VI. und VIII. angemerkt, dass der Bf gem § 64 Abs 1 und 2 VStG zur Tragung der Kosten des Verfahrens erster Instanz iHv je EUR 75,-- verpflichtet werde, sie hat es aber verabsäumt, im Spruch die sich aus den Verfahrenseinstellungen zu den Spruchpunkten I., II. und IV. ergebende Reduktion der zu ersetzenden Kosten zu berücksichtigen und der Kostenentscheidung zu Spruchpunkt V. hinzu zu fügen. Der von der belBeh erfolgte Hinweis am Ende der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht geeignet, die spruchmäßig zu erledigende Kostenentscheidung des Straferkenntnisses dahin abzuändern, dass nunmehr weniger Kosten entsprechend der neu festgesetzten Strafhöhe zu ersetzen sind.