OGH: Rechtsgeschäftliche Zession – Sittenwidrigkeitseinwand vom Schuldner
Nach hA sind einem Schuldner Einwände aus dem Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar verwehrt, soweit er damit - wie hier die beklagte Partei mit ihrem Einwand der Sittenwidrigkeit - ein dem Zedenten vorbehaltenes Recht ausübt
§§ 1392 ff ABGB, § 879 ABGB
GZ 2 Ob 200/11t, 25.10.2012
Gegen die Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Zession führt die beklagte Partei ins Treffen, dass die Geschädigte von der „Umleitung ihrer Mittel“ keinen Vorteil hätte. Sie kommt damit im Ergebnis auf den schon in erster Instanz erhobenen Einwand der Sittenwidrigkeit der Zessionsvereinbarung zurück.
OGH: Diese Argumentation begründet aber schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, weil der beklagten Partei ein entsprechender Einwand gar nicht offen steht. Nach hA sind einem Schuldner Einwände aus dem Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar verwehrt, soweit er damit - wie hier die beklagte Partei mit ihrem Einwand der Sittenwidrigkeit - ein dem Zedenten vorbehaltenes Recht ausübt. Umstände, die dem Zedenten gegenüber eine bloß relative Nichtigkeit der Zession begründen könnten, können vom Schuldner nicht eingewendet werden.