22.04.2013 Zivilrecht
OGH: Immaterieller Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG
Ob die Voraussetzungen für den Zuspruch von immateriellem Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG vorliegen, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls; Gleiches gilt für die angemessene Höhe
Schlagworte: Urheberrecht, immaterieller Schadenersatz, angemessene Entschädigung
Gesetze:
§ 87 UrhG
GZ 4 Ob 49/12b, 17.04.2012
OGH: Ob die Voraussetzungen für den Zuspruch von immateriellem Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG vorliegen, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Gleiches gilt für die im Einzelfall angemessene Höhe.