22.04.2013 Zivilrecht

OGH: Immaterieller Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG

Ob die Voraussetzungen für den Zuspruch von immateriellem Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG vorliegen, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls; Gleiches gilt für die angemessene Höhe


Schlagworte: Urheberrecht, immaterieller Schadenersatz, angemessene Entschädigung
Gesetze:

§ 87 UrhG

GZ 4 Ob 49/12b, 17.04.2012

 

OGH: Ob die Voraussetzungen für den Zuspruch von immateriellem Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG vorliegen, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Gleiches gilt für die im Einzelfall angemessene Höhe.