OGH: Zum einheitlichen Streitgegenstand
Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, so bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen der Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 JN erfüllt sind; die Regelung des § 55 Abs 1 JN gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (§ 55 Abs 4 JN)
§ 55 JN, § 502 ZPO
GZ 1 Ob 249/12t, 14.03.2013
OGH: Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, so bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen der Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 JN erfüllt sind. Die Regelung des § 55 Abs 1 JN gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (§ 55 Abs 4 JN) und damit für den Entscheidungsgegenstand.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Forderungen sind ua zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 Abs 1 Z 1 JN). Ein solcher Zusammenhang fehlt, soweit der Kläger seinen Anspruch auf teilweise Rückforderung anders als im Übrigen allein mit der Stellung der Beklagten als Miteigentümerin begründet. Eine Zusammenrechnung des vom Kläger begehrten Anteils an den Zahlungen für die Hausversicherung mit den übrigen Forderungen findet daher nicht statt.