22.04.2013 Verfahrensrecht

OGH: Zur Aktenwidrigkeit gem § 503 Z 3 ZPO

Die unzutreffende Auslegung oder die gänzliche Übergehung von Tatsachenbehauptungen oder sonstigen Parteivorbringens im Urteil des Berufungsgerichts kann allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen


Schlagworte: Revision, Aktenwidrigkeit
Gesetze:

§ 503 ZPO

GZ 1 Ob 249/12t, 14.03.2013

 

OGH: Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, dh wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Die unzutreffende Auslegung oder die gänzliche Übergehung von Tatsachenbehauptungen oder sonstigen Parteivorbringens im Urteil des Berufungsgerichts kann aber allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen.