VwGH. Absehen von Durchführung der Berufungsverhandlung nach § 51e Abs 3 Z 1 VStG
Die Formulierung in § 51e Abs 3 Z 1 VStG, dass von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden kann, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung "behauptet" wird, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass diese Voraussetzung für den Entfall der mündlichen Verhandlung schon dann nicht erfüllt ist, wenn der Bw Sachverhaltsfragen aufwirft, die für die Entscheidung über die Berufung keine Bedeutung haben
§ 51e VStG
GZ 2009/02/0257, 19.03.2013
In der Beschwerde wird eingewendet, die belBeh habe zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Es entspreche den Tatsachen, dass in den Berufungen vom 6. Oktober 2006 und vom 27. November 2007 vom Rechtsvertreter des Bf kein expliziter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung über das Rechtsmittel gestellt worden sei, dennoch wäre nach § 51e VStG eine solche durchzuführen gewesen, weil entgegen der Rechtsansicht der belBeh die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung nach § 51e Abs 3 Z 1 VStG nicht vorlägen, zumal in der Berufung Sachverhaltsfragen aufgeworfen und Beweisaufnahmen beantragt worden seien; die Rechtsmittelschrift enthalte keineswegs nur die Behauptung einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch die Erstbehörde.
VwGH: Gem § 51e Abs 3 Z 1 VStG kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen.
Die Formulierung in § 51e Abs 3 Z 1 VStG, dass von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden kann, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung "behauptet" wird, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass diese Voraussetzung für den Entfall der mündlichen Verhandlung schon dann nicht erfüllt ist, wenn der Bw Sachverhaltsfragen aufwirft, die für die Entscheidung über die Berufung keine Bedeutung haben.
Wenn der Bf in seinen umfangreichen Berufungsausführungen darlegt, dass für die Beweisführung auch eine Blutabnahme nach § 5 Abs 8 StVO zulässig und geboten gewesen wäre, geht dies an der eigentlich wesentlichen Frage, ob er im Zeitpunkt der Ablegung des Alkomattests überhaupt in der Lage war, einen solchen Test ordnungsgemäß durchzuführen, vorbei. Damit wäre keine Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung - auch mangels eines diesbezüglichen Antrages des rechtsfreundlich vertretenen Bf in seinem Berufungsschriftsatz - gegeben gewesen.