OGH: Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter
Die objektive Auslegung des Vertrags bestimmt den begünstigten Personenkreis; der Dritte erwirbt unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gem § 1313a ABGB für das Verschulden jener Person haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente
§§ 1295 ff ABGB, § 881 ABGB, § 1313a ABGB, § 914 ABGB
GZ 1 Ob 220/12b, 13.12.2012
OGH: Es ist allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Die Schutzwirkungen eines Vertrags erfassen solche dritte Personen, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluss vorhersehbar war und an denen der eigentliche Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder gegenüber denen er selbst offenkundig zur Fürsorge verpflichtet ist. Der Dritte erwirbt unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gem § 1313a ABGB für das Verschulden jener Person haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente.
Richtig ist, dass die objektive Auslegung des Vertrags den begünstigten Personenkreis bestimmt.
Damit ist für den Kläger aber nichts gewonnen, weil sich sein Vorbringen im Verfahren erster Instanz in dem Hinweis erschöpfte, dass es sich bei dem Vertrag zwischen der Erstbeklagten und der Liegenschaftseigentümerin über die Winterbetreuung um einen solchen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handle, jedoch ohne Bezug auf seine Stellung zur vertraglichen Leistung blieb. Zutreffend ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, dass es schon an einem ausreichenden Vorbringen für eine vertragliche Haftung der Erstbeklagten fehlt. Das Vorbringen in der Revision, der Kläger sei jedenfalls als Besucher einer Nutzungsberechtigten der Liegenschaftseigentümerin vom Schutzzweck des Vertrags erfasst, erweist sich damit als unzulässige Neuerung, weswegen sich auch eine Auseinandersetzung mit der Reichweite des Schutzbereichs des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Vertrags erübrigt.