29.04.2013 Strafrecht

OGH: Körperverletzung gem § 83 StGB – Schmerzen als Gesundheitsschädigung?

Schmerzen haben (auch ohne Objektivierung einer pathologischen Veränderung des Körpers) die Qualität einer Schädigung an der Gesundheit iSd § 83 StGB, wenn ein vom Opfer als Leiden empfundener Schmerzzustand von einiger Dauer vorliegt, welcher die Einwirkung auf seinen Körper überdauert und solcherart einer krankheitswertigen körperlichen (oder seelischen) Störung entspricht


Schlagworte: Körperverletzung, Gesundheitsschädigung, Schmerzen
Gesetze:

§ 83 StGB

GZ 13 Os 96/12k, 18.10.2012

 

Ein Schöffengericht sprach den Angeklagten ua des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig. Er hatte einer Frau eine heftige Ohrfeige versetzt, was über die körperliche Einwirkung hinaus anhaltende Schmerzen im Bereich des Kiefers zur Folge hatte.

 

OGH: Schmerzen haben (auch ohne Objektivierung einer pathologischen Veränderung des Körpers) die Qualität einer Schädigung an der Gesundheit iSd § 83 StGB, wenn ein vom Opfer als Leiden empfundener Schmerzzustand von einiger Dauer vorliegt, welcher die Einwirkung auf seinen Körper überdauert und solcherart einer krankheitswertigen körperlichen (oder seelischen) Störung entspricht.