08.05.2013 Arbeitsrecht

VwGH: Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gem § 14 BEinstG

Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften


Schlagworte: Behinderteneinstellungsrecht, Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, Sachverständige, Gegengutachten
Gesetze:

§ 14 BEinstG, § 2 BEinstG, § 37 AVG, § 45 AVG, § 52 AVG

GZ 2011/11/0206, 18.12.2012

 

VwGH: Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften.