15.05.2013 Verfahrensrecht

VwGH: VVG – Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme

Die belBeh muss sich mit dem Vorbringen, soweit es auf die Vorschreibung der Kosten Bezug nimmt, auseinandersetzen und allenfalls notwendige Ermittlungen von Amts wegen durchführen


Schlagworte: Vollstreckungsrecht, Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme, (Pauschal-)Rechnung, unbestimmt, Unangemessenheit, Ermittlungsverfahren
Gesetze:

§ 11 VVG, § 3 VVG, § 4 VVG, §§ 37 ff AVG

GZ 2012/06/0180, 21.02.2013

 

VwGH: Gem § 11 Abs 1 VVG fallen die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last und sind gem § 3 einzutreiben.

 

Die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid. Die belBeh muss sich daher mit dem Vorbringen, soweit es auf die Vorschreibung der Kosten Bezug nimmt, auseinandersetzen und allenfalls notwendige Ermittlungen von Amts wegen durchführen. Sobald die Leistung nach den Vorschriften des VVG im Wege der Ersatzvornahme mangels Erfüllung durch den Verpflichteten erbracht wurde, besteht der Kostenersatzanspruch gem § 11 Abs 1 VVG gegenüber dem Verpflichteten; die Einrede, die Leistung selbst kostengünstiger erbringen zu können, steht dem Verpflichteten nicht zu. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihm zu erbringen gewesen wären, unbegründeterweise hinausgingen.

 

Der Verpflichtete kann allerdings für die fehlende Begründetheit der in Rechnung gestellten Arbeiten und für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme den Beweis erst erbringen, wenn auf Grund eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens die vom beauftragten Unternehmen tatsächlich durchgeführten und in Rechnung gestellten Arbeiten feststehen.

 

Die Bf rügt zutreffend, dass die von der belBeh ihrer Entscheidung allein zugrunde gelegte (Pauschal-)Rechnung des M unbestimmt und somit einer Angemessenheitsprüfung nicht zugänglich ist.

 

Da die belBeh dies verkannte und keine amtswegigen Erhebungen im aufgezeigten Sinn durchgeführt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.