20.05.2013 Zivilrecht

OGH: § 1325 ABGB – zur Bemessung des Schmerzengeldes (hier: iZm teilweisem Verlust der Stimme)

Nach stRsp des OGH steht eine Schmerzengeldrente nur in Ausnahmefällen bei dauernden, äußerst schweren Körperverletzungen mit besonders schwerwiegenden Dauerfolgen - auch neben einem Kapitalbetrag - zu


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schmerzengeld, Bemessung, Schmerzengeldrente, Globalabfindung, Stimmlippenlähmung
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1325 ABGB

GZ 6 Ob 12/12a, 15.03.2012

 

OGH: Das Schmerzengeld ist grundsätzlich eine Globalabfindung für alle eingetretenen und für alle nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden künftigen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallfolgen. Regelmäßig wird daher das Schmerzengeld als Kapital geschuldet. Im Anlassfall kann das mit der Stimmlippenlähmung verbundene Ungemach des Klägers mit hinreichender Sicherheit bereits überblickt werden.

 

Nach stRsp des OGH steht eine Schmerzengeldrente nur in Ausnahmefällen bei dauernden, äußerst schweren Körperverletzungen mit besonders schwerwiegenden Dauerfolgen - auch neben einem Kapitalbetrag - zu. Ob eine derartige Verletzung vorliegt, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

 

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im Anlassfall eine derartige schwere Verletzung nicht gegeben ist, bedarf keiner Korrektur.

 

Nach stRsp des OGH ist die Beurteilung der Höhe des angemessenen Schmerzengeldes von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rsp ist aber auch ein objektiver Maßstab anzulegen, in dem der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt wird. Die Bemessung hat nicht nach starren Regeln, etwa nach Tagessätzen oder Schmerzperioden zu erfolgen. Es ist vielmehr jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist das Berufungsgericht nicht von den Leitlinien der Rsp zur Bemessung des Schmerzengeldes abgewichen. Es berücksichtigte insbesondere das Alter des Klägers, die prognostizierte Lebenserwartung und die psychischen Folgen der Beeinträchtigung der Stimme. Einen wahrzunehmenden rechtlichen Fehler in der Ausmessung des Schmerzengeldes zeigen die Revisionsausführungen, die zum Teil nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpfen, nicht auf.