20.05.2013 Strafrecht

OGH: Zum Widerspruch im Urteil iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO

Ein Urteil ist nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO nichtig , wenn man davon sprechen kann, dass der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen iSd § 270 Abs 2 Z 4 und 5 StPO und den Entscheidungsgründen iSd § 270 Abs 2 Z 5 StPO gebildete Summe der im Urteil genannten entscheidenden Tatsachen mit sich selbst im Widerspruch steht


Schlagworte: Entscheidende Tatsachen, Feststellungen, beweiswürdigende Erwägungen, Denkgesetze und allgemeine Lebenserfahrung, Begründungstauglichkeit
Gesetze:

§ 270 StPO, § 281 StPO

GZ 14 Os 31/13k, 09.04.2013

OGH: Ein Widerspruch liegt nicht vor, wenn nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen auch andere als die gezogenen Schlüsse zulässig sind. Im vorliegenden Fall erschließt sich nicht, inwiefern die Feststellungen, wonach der Bf Heroin beschaffen konnte und die beweiswürdigenden Erwägungen, nach dem er auch im Stande gewesen wäre, die von ihm angebotene Menge zu organisieren undeutlich sein oder diese beiden Aussagen einander nach Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ausschließen sollen, wie die Nichtigkeitsbeschwerde behauptet.

 

Auch der Umstand, dass dem Bf die Beschaffung der angebotenen Menge aufgrund seiner Kontakte zu einer im Ausland agierenden Tätergruppe möglich gewesen wäre, ist gleichfalls weder undeutlich iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO erster Fall, noch unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO vierter Fall zu beanstanden.