VwGH: Ein auf eine der vorgesehenen Arten (somit auch mittels E-Mail) eingebrachtes Anbringen (damit auch eine Berufung) ist mit der Entgegennahme durch die Behörde als tatsächlich gestellt (eingebracht) anzusehen
Eine Entgegennahme kann durch die Behörde aber nur dann erfolgen, wenn ihr ein Anbringen tatsächlich zukommt
§ 13 AVG, § 63 AVG
GZ 2011/02/0333, 19.03.2013
VwGH: Ein auf eine der vorgesehenen Arten (somit auch mittels E-Mail) eingebrachtes Anbringen (damit auch eine Berufung) ist mit der Entgegennahme durch die Behörde als tatsächlich gestellt (eingebracht) anzusehen. Eine Entgegennahme kann durch die Behörde aber nur dann erfolgen, wenn ihr ein Anbringen tatsächlich zukommt.
Die vom Bf mit Schriftsatz vom 27. Mai 2011 vorgelegte Kopie der Berufung einschließlich einer Sendebestätigung von "Saturday, March 19, 2011 09:31PM" (also von Samstag, dem 19. März 2011, 21.31 Uhr), lässt nur erkennen, dass ein E-Mail vom Bf (unter dem Pseudonym "Der M." als Aufgabeadresse) versendet wurde, die Sendebestätigung lässt jedoch nicht den zwingenden Schluss zu, dass das gesendete E-Mail bei der Erstbehörde tatsächlich eingelangt ist. Dass aber bei der Absendung des in Rede stehenden E-Mails die auf die Erlangung einer "Übermittlungsbestätigung" gerichtete Nachrichtenoption (Übermittlung der Sendung bestätigen) verwendet worden sei, wird vom Bf nicht vorgebracht. Es ist auch aus dem Akt nicht zu ersehen, dass vom Bf - unbeschadet der Aufforderung durch die belBeh im Vorhalt vom 28. Juni 2011, entsprechende Beweismittel (Lese- /Empfangsbestätigung) vorzulegen - eine solche Bestätigung vorgelegt worden wäre.
Das Fehlen eines zwingenden Nachweises für das tatsächliche Einlangen der vom Bf mittels E-Mail abgesendeten Berufung bei der Erstbehörde wird auch durch die im Vorhalt vom 28. Juni 2011 erwähnte Auskunft der Behörde erster Instanz bestätigt, wonach die (ursprüngliche) Berufung vom 19. März 2011 nicht bei der Behörde eingelangt sei. Auch nach der Aktenlage fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass eine solche Berufung am 19. März 2011 bei der Behörde erster Instanz eingelangt wäre.
Wenn die belBeh vor diesem Hintergrund im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangte, dass die in Rede stehende Berufung bei der Erstbehörde nicht eingelangt sei, kann dies im Rahmen der dem VwGH diesbezüglich zukommenden Kontrolle nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Da der Bf die Gefahr für den Verlust seiner Berufung auf dem Weg zur Behörde nach der Absendung trägt, und die Einbringung einer Berufung deren Entgegennahme durch die Behörde erfordert, steht auch die Ansicht der belBeh, dass sich die (erst) außerhalb der Berufungsfrist am 27. Mai 2011 eingelangte Berufung gegen den in Rede stehenden Bescheid vom 16. März 201 im Grunde des § 63 Abs 5 AVG als verspätet erweist, mit der Rechtslage im Einklang.