26.05.2013 Verfahrensrecht

VwGH: Bestellung nichtamtlicher Sachverständigen

Die Unterlassung der Beeidigung eines Sachverständigen iSd § 52 Abs 2 erster Satz AVG bedeutet eine Verletzung des Gesetzes; eine Verletzung von Verfahrensvorschriften wie diese führt jedoch nur dann zu einer Aufhebung des Bescheides gem § 42 Abs 2 Z 3 VwGG, wenn sie auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss sein konnte; dies ist bei der unterlassenen Beeidigung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht der Fall


Schlagworte: Nichtamtliche Sachverständige, Bestellung, Verletzung von Verfahrensvorschriften
Gesetze:

§ 52 AVG, § 42 VwGG

GZ 2008/02/0254, 19.10.2012

 

VwGH: Aus § 52 Abs 2 AVG ist abzuleiten, dass die Behörde nur ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen kann, nämlich dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint. Nach stRsp bewirkt allerdings die "Heranziehung" eines nichtamtlichen Sachverständigen, der nicht bescheidmäßig zum Gutachter bestellt wurde, für sich allein keinen wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung des in der Sache ergehenden Bescheides gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG führt, sodass die im Beschluss zur Bestellung der technischen Sachverständigen allenfalls unterlaufenen Begründungsmängel nicht die von der Bf behaupteten Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die Unterlassung der Beeidigung eines Sachverständigen iSd § 52 Abs 2 erster Satz AVG bedeutet schließlich eine Verletzung des Gesetzes; eine Verletzung von Verfahrensvorschriften wie diese führt jedoch nur dann zu einer Aufhebung des Bescheides gem § 42 Abs 2 Z 3 VwGG, wenn sie auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss sein konnte. Dies ist bei der unterlassenen Beeidigung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht der Fall. Die Bf zieht zwar auch die Fachkenntnisse der Sachverständigen in Zweifel, unterlässt es aber, konkrete Einwendungen gegen die Ergebnisse des von ihr erstatteten Gutachtens zu erstatten, wobei die allgemein gehaltenen Ausführungen, die allein den Bestellungsvorgang betreffen, die von der belangten Behörde auf der Grundlage dieses Gutachtens in einer nicht als unrichtig zu erkennenden Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen ebenso wenig zu erschüttern vermögen wie der Hinweis auf eine aus dem Zusammenhang gerissene Begründungskomponente aus dem von der Bf vorgelegten Privatgutachten des Ing. M. vom 9. April 2007.