26.05.2013 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Wirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten

Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist ein objektiver Maßstab anzulegen


Schlagworte: Verantwortlicher Beauftragter, wirksame Bestellung, Bestellungsurkunde, Auslegung
Gesetze:

§ 9 VStG

GZ 2009/02/0234, 19.03.2013

 

VwGH: Sowohl die belBeh als auch der bf Bundesminister gehen erkennbar von der (dargestellten) rechtlichen Grundlage aus und stimmen iSd (zitierten) hg Rsp darin überein, dass im Beschwerdefall die "Geschäftsführer" der ARGE keine für die ARGE wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG vornehmen konnten.

 

Offenbar in Auslegung der Bestellungsurkunde sieht die belBeh darin jedoch - ungeachtet der unstrittigen Unwirksamkeit der Bestellung für die ARGE - eine wirksame Bestellung von H zum verantwortlichen Beauftragten für die P Bau GmbH. Dies begründet die belBeh mit dem Umstand, dass der Sitz der technischen Geschäftsführung der ARGE mit dem Firmensitz der P Bau GmbH ident und der technische Geschäftsführer der ARGE gleichzeitig alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der P Bau GmbH sei.

 

Mit diesem Verständnis des Bestellungsvorganges verkennt die belBeh jedoch den Umstand, dass der Urkunde entgegen ihrer Annahme nicht der geringste Hinweis für die von ihr vertretene Auslegung zu entnehmen ist. Die Urkunde ist nämlich - wie die belBeh auch detailliert festgestellt hat - auf Geschäftspapier der ARGE geschrieben, bezeichnet als Unternehmen ausdrücklich die ARGE und führt die von der ARGE betreute Baustelle nebst den beiden ARGE Partnern an. Ferner leisteten die beiden für die ARGE Unterzeichnenden (darunter der Mitbeteiligte) ihre Unterschrift in der ausdrücklich angeführten Eigenschaft als kaufmännischer und als technischer Geschäftsführer.

 

Für das von der belBeh im angefochtenen Bescheid ausgedrückte Verständnis des Inhaltes der Bestellungsurkunde, H sei vom Mitbeteiligten mit der dem Arbeitsinspektorat zur Kenntnis gebrachten Bestellungsurkunde rechtswirksam zum verantwortlichen Beauftragten zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen für die Arbeitnehmer der P Bau GmbH auf der Baustelle der ARGE bestellt worden, enthält die Urkunde keinen Hinweis. Allein die rechtliche "Möglichkeit" der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die P Bau GmbH durch den Mitbeteiligten ist jedenfalls kein hinreichendes Indiz in Anbetracht der im Beschwerdefall vorliegenden, klar gestalteten Bestellungsurkunde, bei deren Auslegung ein objektiver Maßstab anzulegen ist.

 

Nach dem Gesagten war die Bestellung von H zum verantwortlich Beauftragten für die ARGE unwirksam, eine "Alternativbestellung" für die P Bau GmbH lässt der Inhalt der Urkunde nicht zu.