VwGH: Anerkennung eines Leidens nach dem HVG
Die Anerkennung eines Leidens kommt in Frage, wenn die Präsenzdienstleistung (oder diese Dienstleistung im Zusammenhalt mit einem angeschuldigten Ereignis) eine anlagebedingte Vorschädigung des Beschädigten zumindest mit Wahrscheinlichkeit iSe Prädisposition einen aufgetretenen Leidenszustand verschlimmert oder diesen Leidenszustand vorzeitig ausgelöst hat
§ 1 HVG, § 2 HVG
GZ 2011/09/0102, 21.03.2013
Der Bf hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil jene Schmerzen, die er bereits während der Ableistung seines Präsenzdienstes verspürte, durch die Belastungen des Präsenzdienstes zu einem früheren Zeitpunkt und in einem höheren Ausmaß aufgetreten seien, als wenn er keinen Präsenzdienst geleistet hätte oder diese Belastungen während des Präsenzdienstes unterblieben wären. Die Überlastungen des Präsenzdienstes hätten seine Erkrankung (seine Schmerzen) ausgelöst.
VwGH: Dazu gibt es kein ausreichendes Beweisverfahren.
Der VwGH hat in vergleichbaren Fällen ausgesprochen, dass die Anerkennung eines Leidens in Frage kommt, wenn die Präsenzdienstleistung (oder diese Dienstleistung im Zusammenhalt mit einem angeschuldigten Ereignis) eine anlagebedingte Vorschädigung des Bf zumindest mit Wahrscheinlichkeit iSe Prädisposition einen aufgetretenen Leidenszustand verschlimmert oder diesen Leidenszustand vorzeitig ausgelöst hat. Dass dieser Umstand auch im vorliegenden Fall gegeben ist, kann auch angesichts der eingeholten Beurteilung des Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden, weshalb der angefochtene Bescheid gem § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben war.