OGH: Grundbücherliche Ersichtlichmachung einer abweichenden Abrechnungs- und Abstimmungseinheit im Wohnungseigentum?
Die Ersichtlichmachung der abweichenden Abrechnungs- und Abstimmungseinheit ist vom Grundbuchgericht aufgrund beweiswirkender Urkunden über das formal gesetzmäßige Zustandekommen einer Vereinbarung iSd § 32 Abs 2 WEG 2002 ohne deren inhaltliche Prüfung im A2-Blatt der Wohnungseigentumsliegenschaft vorzunehmen
§ 31 GBG, § 32 GBG, § 94 GBG, § 32 WEG 2002
GZ 5 Ob 162/12b, 17.12.2012
OGH: Für eine Liegenschaft, auf welcher Wohnungseigentum begründet ist, kann ein (vom gesetzlichen) abweichender Aufteilungsschlüssel oder eine abweichende Abrechnungs- oder Abstimmungseinheit, vereinbart bzw festgesetzt und dieser dann im Grundbuch ersichtlich gemacht werden. Entgegen der im Anlassfall vom Rechtsmittelwerber vertretenen Ansicht ist der Anspruch auf grundbücherliche Ersichtlichmachung ein rein vermögensrechtlicher, weshalb die Anfechtbarkeit einer antragsabweisenden Entscheidung (ua) davon abhängt, wie das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand (über oder unter 30.000 EUR) bewertet.