OGH: Rücktritt vom Versuch iSd § 16 Abs 1 StGB
Keine Möglichkeit des Rücktritts vom Versuch, sofern der Versuch fehlgeschlagen ist
§ 16 StGB, § 281 StPO
GZ 14 Os 38/13i, 09.04.2013
OGH: Ist erst einmal eine Versuchshandlung wegen Unvermögenheit fehlgeschlagen, so vermag selbst freiwillige Abstandnahme von weiteren Tathandlungen die Gesamtheit nicht mehr straflos zu machen. Bei Erfolglosigkeit der zunächst angewendeten Verübungsmittel erlangt der Täter selbst durch freiwilligen Verzicht auf weitere, die ihn allenfalls einer Bestrafung nach einem strengeren Strafgesetz ausgesetzt hätten, nicht Straflosigkeit.
Im vorliegenden Fall schlug die Nichtigkeitsbeschwerde des Bf iSd § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO fehl, weil sie nicht methodisch aus dem Gesetz ableitete, inwiefern der Angeklagte dennoch strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten sein soll, weil dieser der Ansicht war, dass seine (beendeten) Ausführungshandlungen nicht mehr zum Erfolg führen würden.