27.05.2013 Wirtschaftsrecht

OGH: Zwangsstrafe gem § 283 UGB bei Einreichung des Jahresabschlusses einen Tag vor der Zustellung der Zwangsstrafverfügung?

„Erlassung“ (der Zwangsstrafverfügung) iSd § 283 Abs 2 UGB ist nicht iSv „Zustellung“ zu verstehen


Schlagworte: Unternehmensrecht, Zwangsstrafen, Offenlegungspflichten, Erlassung der Zwangsstrafverfügung, Einreichung des Jahresabschlusses einen Tag vor der Zustellung der Zwangsstrafverfügung
Gesetze:

§ 283 UGB, § 277 UGB

GZ 6 Ob 56/13y, 08.05.2013

 

Die Revisionsrekurswerber stehen auf dem Standpunkt, das Wort „Erlassung“ in § 283 Abs 2 UGB sei iSv „Zustellung“ zu verstehen. Daher stehe der Umstand, dass der Jahresabschluss einen Tag vor der Zustellung der Zwangsstrafverfügung eingereicht worden sei, der Bestrafung entgegen.

 

OGH: Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass § 283 Abs 2 Satz 1 UGB die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen ist, dass eine wenn auch verspätete Befolgung der Offenlegungspflicht die Verhängung einer Zwangsstrafe hindert, wenn das Gericht zur Durchsetzung dieser Pflicht in Bezug auf einen bestimmten Jahresabschluss noch nicht tätig geworden ist. Tätig wird das Gericht aber bereits mit der Beschlussfassung und nicht erst mit der Zustellung.