27.05.2013 Wirtschaftsrecht

OGH: Gewährleistung für Gesellschaftsanteile?

Die bürgerlich-rechtlichen Gewährleistungsvorschriften sind auch auf die Übertragung von Anteilen an einer GmbH anzuwenden


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Abtretung von Gesellschaftsanteilen, Geschäftsanteile, Gewährleistung
Gesetze:

§§ 922 ff ABGB

GZ 5 Ob 136/12d, 17.12.2012

 

OGH: Weil der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft formal betrachtet der Erwerb eines Rechtes und sohin „Rechtskauf“ ist, für welchen das ABGB keine gesonderten Gewährleistungsbestimmungen enthält, kommen daneben - wegen des weiten Sachbegriffs, der sowohl körperliche Sachen als auch Rechte umfasst - die §§ 922 ff ABGB zur Anwendung. Mit dem Kauf auch eines Unternehmensanteils, selbst beim Erwerb einer Minderheitsbeteiligung, sind die für einen Unternehmenskauf geltenden Gewährleistungsregeln grundsätzlich anwendbar.

 

Das bedeutet, dass bei Veräußerung von Gesellschaftsanteilen für ausdrücklich zugesagte oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens Gewähr zu leisten ist.