OGH: Unzulässige Eintragung iSd § 130 GBG
Ein Vorgehen nach § 130 GBG kommt nur in Betracht, wenn sich die Grundbuchswidrigkeit aus der Eintragung selbst und ohne Rückgriff auf die Eintragungsgrundlagen ergibt
§ 130 GBG
GZ 5 Ob 8/13g, 16.05.2013
OGH: Nach stRsp sind nur solche Eintragungen grundbuchswidrig und damit nach § 130 GBG von Amts wegen als unzulässig zu löschen, die ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd oder dessen Eintragung weder im GBG noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchstand schaffen, dem die materielle Rechtsgrundlage nicht entsprechen kann. Ein Vorgehen nach § 130 GBG kommt nur in Betracht, wenn sich die Grundbuchswidrigkeit aus der Eintragung selbst und ohne Rückgriff auf die Eintragungsgrundlagen ergibt. Gegen abstrakt zulässige Eintragungen bietet § 130 GBG aber keine Handhabe.