03.06.2013 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Abbau von Zeitguthaben – zur Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Nichtausübung des Wahlrechts iSd § 19f Abs 3 AZG

Nach stRsp des OGH sind kollektivvertragliche Fristen zur Geltendmachung des Überstundenentgelts auf Zeitguthaben, die wegen einer Zeitausgleichsvereinbarung „stehengelassen“ wurden, nicht anzuwenden; ohne entsprechendes Verlangen des Dienstnehmers bleibt das Zeitguthaben aufrecht und wird nicht in einen fälligen „Entgeltanspruch“ iSd KV umgewandelt


Schlagworte: Arbeitszeitrecht, Abbau von Zeitguthaben, Verjährung, Wahlrecht
Gesetze:

§ 19f AZG

GZ 8 ObA 53/12w, 29.04.2013

 

OGH: Der anzuwendende Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe regelt in seinem Punkt 5. lit e: „Entgeltansprüche für Überstunden verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Monaten nach Durchführung der Gehaltsabrechnung über deren Leistung vom Angestellten beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich geltend gemacht werden.“

 

Nach stRsp des OGH sind kollektivvertragliche Fristen zur Geltendmachung des Überstundenentgelts auf Zeitguthaben, die wegen einer Zeitausgleichsvereinbarung „stehengelassen“ wurden, nicht anzuwenden.

 

Soweit die Revision ihre Ausführungen an die arbeitsvertragliche Verfallsbestimmung anknüpft (deren Vereinbarkeit mit den kollektivvertraglichen Regelungen hier mangels Relevanz unerörtert bleibt), unterlässt sie die gebotene Differenzierung zwischen der Geltendmachung der Mehrarbeit einerseits und des daraus resultierenden Entgeltanspruchs andererseits.

 

Nach den Feststellungen hat die Klägerin ihre Arbeitszeiten täglich fortlaufend - und damit unzweifelhaft jegliche Frist wahrend - auf die von der Dienstgeberin angeordnete Weise aufgeschrieben. Die nach Punkt 11. des Dienstvertrags fristauslösende Fälligkeit des Entgelts für Überstunden und Feiertagsarbeit trat wegen der Zeitausgleichsvereinbarung sowie mangels Inanspruchnahme des Rechts nach § 19f Abs 3 AZG hier nicht vor der endgültigen Unmöglichkeit des Naturalausgleichs durch Beendigung des Dienstverhältnisses ein. Ohne entsprechendes Verlangen des Dienstnehmers bleibt das Zeitguthaben aufrecht und wird nicht in einen fälligen „Entgeltanspruch“ iSd KV umgewandelt (anders noch § 19f AZG idF BGBl I 1997/46).

 

Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen - hier über die Anzahl der geleisteten Überstunden, deren Erforderlichkeit und die mangelnde Möglichkeit ihres Abbaus - kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden.

 

Ein konkretes Argument für den behaupteten Verfall der bei Ende des Dienstverhältnisses fälligen Urlaubsersatzleistung ist der Revision nicht zu entnehmen, auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Streitpunkt geht sie nicht ein.

 

Die Revision war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.