03.06.2013 Verfahrensrecht

OGH: ZPO, Zulässigkeit der Revision

Mehrere bloß gemeinsam eingeklagte Ansprüche (§ 227 ZPO) sind bei der Frage der Zulässigkeit der Revision (§ 502 Abs 2 ZPO) nicht zusammenzurechnen


Schlagworte: Revision, Streitwert, Zusammenrechnung, Zulässigkeit der Revision, mehrere Ansprüche
Gesetze:

§ 227 ZPO, § 502 ZPO

GZ 5 Ob 123/12t, 20.11.2012

 

Der Kläger ist ein Verein, dessen Zweck Schutz, Aufklärung und Abwehr von Kartellrechtsverstößen ist. 299 Unternehmer haben dem Kläger Schadenersatzforderungen in unterschiedlicher Höhe zum Inkasso abgetreten.

 

OGH: Der Kläger stellt im konkreten Fall nicht ein Schadenersatzbegehren, sondern macht zahlreiche einzelne Begehren in einer Klage geltend. Er macht sich § 227 Abs 1 ZPO zunutze; diese Bestimmung gestattet unter bestimmten Voraussetzungen die Geltendmachung mehrerer Ansprüche des Klägers in einer Klage, selbst wenn sie nicht zusammenzurechnen sind. Damit wird aber keineswegs die Entscheidung über die Berufungs- und Revisionszulässigkeit vorweggenommen; diese ist für jeden Anspruch gesondert zu beurteilen.

 

Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche stehen nach den Klagevorbringen nicht in einem tatsächlichen Zusammenhang, weil sie nicht zur Gänze aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können. Der bloße Umstand, dass es sich um gleichartige Forderungen verschiedener Gläubiger handelt, die im Einzelnen abgetreten wurden, führt nicht zur Zusammenrechnung. Daraus folgt aber, dass die Revision der Beklagten in Ansehung jener Forderungen, die an den Kläger zediert wurden und die 5.000 EUR nicht übersteigen, absolut unzulässig ist.