OGH: § 39 EO – zum schlüssigen Exekutionsverzicht
Verweigerte die Verpflichteten den gleichzeitig mit dem Hinweis auf den Titelverstoß geforderten Kostenersatz dafür, durfte sie redlicherweise nicht davon ausgehen, die Betreibende werde es beim Hinweis bewenden lassen
§ 39 EO, § 863 ABGB
GZ 3 Ob 68/13s, 15.05.2013
OGH: Die Argumentation der Verpflichteten zu dem von ihr geltend gemachten Exekutionsverzicht ist aktenwidrig und deshalb unbeachtlich. Weder hat die Betreibende behauptet, die Verpflichtete habe nach dem Hinweis vom 6. Februar 2012 auf den Titelverstoß „sofort“ ihre Website geändert (sondern „daraufhin“), noch ist nach den Behauptungen davon auszugehen, dass nach dem 6. Februar 2012 kein Titelverstoß mehr erfolgte, weil der letzte für den 10. Februar 2012 behauptet wurde.
Abgesehen davon erweist sich die Verneinung eines schlüssigen Exekutionsverzichts auch deshalb als nicht unvertretbar, weil die Verpflichteten den gleichzeitig mit dem Hinweis auf den Titelverstoß geforderten Kostenersatz dafür verweigerte. Wegen dieser dazu ablehnenden Reaktion durfte die Verpflichtete redlicherweise nicht davon ausgehen, die Betreibende werde es beim Hinweis bewenden lassen.