VwGH: GewO – die individuelle Befähigung ist als Vorfrage zu beurteilen
Im Gewerbeverfahren zur Genehmigung der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ist die Befähigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers als Vorfrage zu beurteilen; eines eigenen Antrages zur Feststellung der individuellen Befähigung, zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen oder zur Gleichhaltung von Diplomen bedarf es nicht
§ 18 GewO, § 19 GewO, § 95 GewO, § 339 ff GewO, § 373c GewO, § 373d GewO
GZ 2010/04/0089, 09.04.2013
VwGH: Einen Bescheid nach § 373d GewO hat die bf Partei nicht vorgelegt. Mit Blick auf den nach § 19 GewO zulässigen individuellen Befähigungsnachweis hat die belBeh lediglich ausgeführt, dass kein Feststellungsbescheid nach dieser Bestimmung vorgelegt worden sei, und hat - davon ausgehend - eine Prüfung der von der bf Partei im Verwaltungsverfahren vorgelegten Urkunden nach dieser Bestimmung unterlassen.
Nach § 19 erster Satz GewO "hat" allerdings "die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gem § 18 Abs 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen", wenn der nach § 18 Abs 1 GewO vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann und "durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden".
Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung ist somit für die danach von der Behörde zu treffende Feststellung ein gesonderter Antrag des Gewerbetreibenden nicht erforderlich. Die Gewerbebehörde hat somit in allen jenen Fällen und Konstellationen, in denen die GewO einen Befähigungsnachweis verlangt, bei Nichtvorliegen des (formellen) Befähigungsnachweises gem § 18 GewO zu untersuchen, ob dem Gewerbetreibenden die individuelle Befähigung nach § 19 GewO zukommt; dies ist etwa beim Anmeldungsverfahren nach § 339f GewO oder - wie hier - bei der Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers nach § 95 Abs 2 GewO der Fall.