10.06.2013 Zivilrecht

OGH: Zur Fürsorgepflicht des Werkbestellers

Die Rsp bezieht die Fürsorgepflicht des Werkbestellers im Allgemeinen nur auf die seiner Sphäre zuzurechnenden Umstände


Schlagworte: Werkvertrag, Schadenersatzrecht, Unfall, Fürsorgepflicht, Bauvertrag
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1169 ABGB

GZ 8 Ob 40/10f, 26.04.2011

 

Der Kläger hatte als Werkunternehmer am Einfamilienhaus des Beklagten Fenster montiert. Dabei war er vom Baugerüst, das ein anderer Werkunternehmer für sein eigenes Gewerk aufstellen ließ, gestürzt und hatte sich schwer verletzt. Er klagte den Werkbesteller auf Schadenersatz wegen mangelhafter Sicherheit des Baugerüstes.

 

OGH: Dass den Werkbesteller gegenüber dem Werkunternehmer gem § 1169 ABGB als werkvertragliche Nebenpflicht eine Schutzpflicht trifft, die den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Persönlichkeit des Unternehmers und seiner Leute betrifft, entspricht der völlig hA. Der Werkbesteller, der seine eigene Sphäre dem Unternehmer öffnet und diesen daher (zumindest potentiell) gewissen Gefahren aussetzt, hat ihm im Rahmen des Zumutbaren vor Schäden zu bewahren. Dabei ist auf mögliche Gefahrenquellen hinzuweisen, sofern diese nicht überhaupt beseitigt werden können.

 

Die Rsp bezieht diese Fürsorgepflicht des Werkbestellers im Allgemeinen nur auf seiner Sphäre zuzurechnende Umstände, nicht aber auf mit dem auszuführenden Werk unmittelbar verbundene und für den Unternehmer und seine Hilfskräfte nach ihren Fachkenntnissen erkennbare Gefahren.