10.06.2013 Zivilrecht

OGH: Zulässigkeit der Vertragsbindung bei prämienbegünstigter Zukunftsvorsorge

Versicherungsklauseln mit mehr als 10-jähriger (hier: 15-jähriger) Bindung sind nicht zulässig und daher nichtig


Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge, Kündigung, Vertragsbindung
Gesetze:

§ 108g EStG, § 165 VersVG, § 178 VersVG, § 176 VersVG , § 108i EStG

GZ 7 Ob 155/12p, 14.11.2012

 

OGH: Nach stRsp ist die Prämienrückforderung einer im Rahmen der staatlich geförderten prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (PZV) abgeschlossenen Lebensversicherung innerhalb von „zumindest“ zehn Jahren ausgeschlossen. „Zumindest“ bedeutet, dass der Versicherungsnehmer bei der PZV nicht vor Ablauf von zehn Jahren verfügen darf. Dem Versicherer wird hingegen nicht das Recht eingeräumt, einen länger als zehn Jahre währenden Kündigungsverzicht vom Versicherungsnehmer zu verlangen. Insoweit bleibt (vielmehr) § 165 Abs 1 VersVG aufrecht. Danach steht dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung - auch in Form der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge - ein jederzeitiges Kündigungsrecht für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu.

 

In der Entscheidung 7 Ob 40/12a (die ebenfalls eine Verbandsklage betrifft) wurde bereits ausgesprochen, dass Klauseln in Versicherungsbedingungen, die einen solchen (zehn Jahre übersteigenden) Kündigungsverzicht des Versicherungsnehmers vorsehen, unzulässig dessen Rechte verletzen und daher nichtig sind.

 

Die strittigen Klauseln (mit jeweils 15-jähriger Bindung) entsprechen - ihrer Wirkung nach - jenen, die zu 7 Ob 40/12a bereits ausdrücklich für unzulässig erachtet wurden.