10.06.2013 Verfahrensrecht

OGH: Recht, die Entscheidung des OGH durch einen verstärkten Senat zu beantragen?

Ein derartiger Antrag ist als Anregung aufzufassen, die ohne formelle Beschlussfassung durch Darlegungen in den Entscheidungsgründen abzulehnen ist


Schlagworte: Verstärkte Senate, kein Antragsrecht
Gesetze:

§ 8 OGHG

GZ 4 Ob 60/13x, 23.05.2013

 

OGH: Den Prozessparteien steht kein Recht zu, die Entscheidung des OGH durch einen verstärkten Senat zu beantragen; ein dennoch gestellter Antrag ist als Anregung aufzufassen, die ohne formelle Beschlussfassung durch Darlegungen in den Entscheidungsgründen abzulehnen ist. Da das Rekursgericht seit längerem bestehender, einheitlicher Rsp des OGH gefolgt ist, und (nicht einmal) eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufgeworfen wurde, besteht kein Anlass für ein Vorgehen iSd § 8 OGHG.