OGH: „Beim Betrieb“ iSd § 1 EKHG (iZm Be- und Entladen)
Es ist zu unterscheiden, ob zum Unfallszeitpunkt vom Fahrzeug selbst angelieferter Beton abgepumpt oder ob vor Ort von Betonmischern Beton in den Zwischenbehälter der Betonpumpe eingebracht wurde; nur in ersterem Fall liegt ein mit dem Betrieb des Fahrzeugs im Zusammenhang stehendes Entladen vor; im zweiten Fall hingegen stellt das Einbringen des Betons in den Zwischenbehälter und somit in das Pumpsystem eine Entladung des Betonmischers, nicht jedoch eine solche der Autobetonpumpe dar, weshalb dann ein außerhalb des Betriebs des Fahrzeugs liegender Arbeitsvorgang vorliegt
§ 1 EKHG, §§ 1295 ff ABGB
GZ 7 Ob 83/13a, 23.05.2013
OGH: Unter dem Begriff „beim Betrieb“ iSd § 1 EKHG ist die bestimmungsgemäße Verwendung des KFZ als Fahrmittel, also zur Ortsveränderung unter Benützung seiner Maschinenkraft zu verstehen. Es muss ein unmittelbarer ursächlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang des Schadens mit dem Betriebsvorgang oder der Betriebseinrichtung des Fahrzeugs gegeben sein.
Nach LuRsp des OGH stellt das Be- und Entladen einen Betriebsvorgang dar.
Andererseits besteht nach der Rsp keine Halterhaftung, wenn ein KFZ als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird. Maßgebend ist nicht nur die Aufhebung der Fahrbarkeit der Arbeitsmaschine, sondern auch die Betätigung der Motorkraft für einen Arbeitsvorgang, der mit den für das KFZ typischen Funktionen in keinem Zusammenhang steht.
Der OGH hat schon ausgesprochen, dass die Betätigung einer Betonpumpe nicht der Be- oder Entladung des eigenen Fahrzeugs dient, wenn der Beton von einem Mischer, der sich auf einem anderen LKW befindet, in die Betonpumpe eingebracht wird. Hier entspricht die Tätigkeit der einer ortsgebundenen Arbeitsmaschine. Ein außerhalb des Betriebs eines Fahrzeugs gelegener Arbeitsvorgang liegt auch dann vor, wenn ein LKW mit der Abholung der bereits zuvor anderweits abgeladenen und zu Zwecken der Montage an Ort und Stelle zusammengebauter Bauelemente als Kranträger im Einsatz steht. Auch wurde die Selbstbeladung eines Lastkraftfahrzeugs zwar dem Betrieb desselben zugeordnet, doch wurde dies anders beurteilt, wenn ein Bagger vor seiner Inbetriebnahme durch das Ausfahren von Stützen am Boden fixiert und dadurch seine Fahrbarkeit als Arbeitsmaschine vorübergehend aufgehoben und die Motorkraft nicht mehr der Be- und Entladung des eigenen, sondern eines anderen LKW gedient hat.
Im vorliegenden Fall war die Autobetonpumpe durch Ausfahren der Stützen am Boden fixiert und ihre Fahrbarkeit aufgehoben. Der flüssige Beton wird hier idR von einem Mischwagen oder einer Mischmaschine in den Zwischenbehälter der Pumpe geleert und von dort weiterbefördert.
Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass zu unterscheiden sei, ob zum Unfallszeitpunkt - wie von der Klägerin behauptet - vom Fahrzeug selbst angelieferter Beton abgepumpt oder ob vor Ort von Betonmischern Beton in den Zwischenbehälter der Betonpumpe eingebracht wurde. Nur in ersterem Fall liege ein mit dem Betrieb des Fahrzeugs im Zusammenhang stehendes Entladen vor. Im zweiten Fall hingegen stelle das Einbringen des Betons in den Zwischenbehälter und somit in das Pumpsystem eine Entladung des Betonmischers, nicht jedoch eine solche der Autobetonpumpe dar, weshalb dann ein außerhalb des Betriebs des Fahrzeugs liegender Arbeitsvorgang vorliege.
Diese Auffassung entspricht der bereits bestehenden umfangreichen oberstgerichtlichen Rsp.