17.06.2013 Wirtschaftsrecht

OGH: Wahre Behauptungen können wettbewerbsrechtlich idR nicht untersagt werden

Der Beklagten kann nicht aufgetragen werden, Daten über den Wert von Inseratenaufträgen zu veröffentlichen, weil das Zahlenmaterial richtig ist


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Herabsetzung eines Unternehmens, Ehrenbeleidigung, Unterlassung
Gesetze:

§ 7 UWG, § 1330 ABGB

GZ 4 Ob 166/12h, 15.01.2013

 

OGH: Dass die im beanstandeten Artikel enthaltenen Zahlen nach den Erhebungsmethoden des Medienunternehmens, von dem das Zahlenmaterial stammt, richtig sind, hat die Klägerin nicht bestritten. Ausgegangen wird bei der Datenerhebung nämlich von der Größe des Inserats, die mit dem vom jeweiligen Printmedium veröffentlichten Anzeigentarif verknüpft wird, um so den Inseratenwert zu bestimmen. Die Aussagen im beanstandeten Artikel über den Wert von Inseraten, die Unternehmen der öffentlichen Hand bei Gratismedien in Auftrag gegeben haben, sind damit zutreffend und können unter dem Gesichtspunkt der §§ 7 UWG, 1330 ABGB nicht verboten werden.

 

Anmerkung: Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung findet dort eine wichtige Grenze, wo Tatsachenbehauptungen unwahr sind. Dass die Tatsachen unstrittig oder beweisbar wahr sind, ist damit eine wichtige Voraussetzung für die etwaige Zulässigkeit ihrer Verbreitung. Darüber hinaus hat der OGH in dieser Entscheidung aber noch eine Interessenabwägung vorgenommen, die zu Gunsten der freien Meinungsäußerung ausgegangen ist.