VwGH: Neue Tatsachen oder Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG
Das Verfahren ist nur wieder aufzunehmen, wenn sich voraussichtlich - damit ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit gemeint - ein anderer Spruch in der Hauptsache ergeben hätte; diese Frage ist nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bestand
§ 69 AVG
GZ 2011/10/0062, 25.04.2013
VwGH: Nach dem im vorliegenden Fall maßgeblichen § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Neue Tatsachen oder Beweismittel iS dieser Bestimmung liegen nur dann vor, wenn sie im Zeitpunkt des Abschlusses des wiederaufzunehmenden Verfahrens bereits vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind.
Da die Bestätigung des Bundessozialamtes vom 22. Juli 2009 erst nach Abschluss des Verfahrens ausgestellt wurde und somit im Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens noch nicht vorhanden war, hat sie die belBeh zu Recht nicht als neues Beweismittel iS dieser Bestimmung qualifiziert.
Beim Wiederaufnahmegrund gem § 69 Abs 1 Z 2 AVG handelt es sich um einen relativen Grund. Das Verfahren ist nur wieder aufzunehmen, wenn sich voraussichtlich - damit ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit gemeint - ein anderer Spruch in der Hauptsache ergeben hätte; diese Frage ist nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bestand.