VwGH: Befangenheit iZm Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe – zum Ablehnungsantrag gem § 31 Abs 2 VwGG
Wird ein Mitglied des Gerichtshofes aus den Gründen des § 31 Abs 1 Z 5 VwGG abgelehnt, hat der Ablehnungswerber die hierfür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen; das Gesetz fordert also eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes
§ 31 VwGG
GZ 2012/10/0231, 27.11.2012
VwGH: Gem § 31 Abs 1 VwGG haben sich ua Mitglieder des VwGH unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (Z 5) sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Nach dem Abs 2 dieser Bestimmung können Mitglieder des Gerichtshofes aus den in Abs 1 angeführten Gründen auch von den Parteien spätestens zu Beginn der Verhandlung abgelehnt werden.
Nach der hg Judikatur liegt der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 5 VwGG vor, wenn aus konkreten Umständen auf den Mangel einer objektiven Einstellung und somit auf die Möglichkeit einer Entscheidung aus unsachlichen psychologischen Momenten geschlossen werden kann. Wird ein Mitglied des Gerichtshofes aus den Gründen des § 31 Abs 1 Z 5 VwGG abgelehnt, hat der Ablehnungswerber die hierfür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Das Gesetz fordert also eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes. Eine von der Auffassung des Bf abweichende Rechtsauffassung des abgelehnten Richters über die Gründe, aus denen die Verfahrenshilfe nicht zu gewähren sei, vermag für sich alleine die Annahme nicht zu begründen, dass sich dieser Richter von unsachlichen Motiven habe leiten lassen.