24.06.2013 Zivilrecht

OGH: Zum Mitverschulden iSd § 1304 ABGB

Ein Mitverschulden des Geschädigten iSd § 1304 ABGB setzt weder ein Verschulden im technischen Sinn noch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens voraus


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Mitverschulden des Geschädigten
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB

GZ 1 Ob 188/12x, 13.12.2012

 

OGH: Ein Mitverschulden des Geschädigten iSd § 1304 ABGB setzt weder ein Verschulden im technischen Sinn noch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens voraus. Es genügt die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern.

 

Die Verletzung der Pflicht zur Schadensminderung ist nicht aus einer ex-post-Betrachtung zu beurteilen. Ob dem Geschädigten Maßnahmen der Schadensminderung (ex ante) objektiv zumutbar gewesen wären, hat darüber hinaus der Schädiger zu behaupten und zu beweisen