24.06.2013 Zivilrecht

OGH: Titelunterhaltsvorschüsse und Eigeneinkommen (Lehrlingsentschädigung) des Kindes

Der Unterhaltsberechtigte hat auch dann, wenn ihm aus anderen Quellen, etwa aus Vermögen oder aus eigenem Erwerb (Lehrlingsentschädigung), Mittel zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs in Höhe des Richtsatzes (§ 6 Abs 1 UVG) zur Verfügung stehen, einen aus dem verbliebenen Unterhaltsanspruch resultierenden Anspruch auf Vorschüsse


Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Eigeneinkommen, Lehrlingsentschädigung, Titelvorschuss
Gesetze:

§ 6 UVG, § 7 UVG, § 140 ABGB aF, § 231 ABGB nF

GZ 10 Ob 17/13t, 16.04.2013

 

Gegenstand des Rechtsmittels ist die Herabsetzung der der Minderjährigen monatlich auf den Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen gewährten Titelunterhaltsvorschüsse infolge Eigeneinkommens (Lehrlingsentschädigung).

 

OGH: Nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG sind die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der §§ 3, 4 Z 1 und 4 UVG begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Dazu gehört die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung zufolge einer zwischenzeitigen Änderung der Verhältnisse.

 

Während eigene Einkünfte des Kindes im Versagungsgrund des § 7 Abs 1 Z 2 UVG für die Fälle der Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 und 3 UVG (Richtsatzvorschüsse) erwähnt sind, fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, welchen Einfluss eigene Einkünfte des Kindes bei Titelvorschüssen haben. Nach der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 560/92 hat der Unterhaltsberechtigte auch dann, wenn ihm aus anderen Quellen, etwa aus Vermögen oder aus eigenem Erwerb (Lehrlingsentschädigung), Mittel zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs in Höhe des Richtsatzes (§ 6 Abs 1 UVG) zur Verfügung stehen, einen aus dem verbliebenen Unterhaltsanspruch resultierenden Anspruch auf Vorschüsse. Im Fall des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist es also nicht maßgeblich, ob das Eigeneinkommen den Richtsatz nach § 6 Abs 1 UVG erreicht. Zu prüfen ist vielmehr, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsverpflichtung unter Berücksichtigung des Eigeneinkommens noch fortbesteht, weil die Eigeneinkünfte zu einer Verringerung des konkreten Bedarfs führen und diese Bedarfsminderung beiden unterhaltspflichtigen Elternteilen zugutekommen soll. Ist die Unterhaltsverpflichtung unter Bedachtnahme auf die geänderten Verhältnisse herabzusetzen, so sind die Vorschüsse teilweise zu versagen bzw iSd § 19 Abs 1 UVG herabzusetzen.

 

Es ist demnach zu ermitteln, mit welchem Betrag die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht unter Bedachtnahme auf die eigenen Einkünfte des Kindes noch besteht (§ 140 Abs 3 ABGB).

 

Grundlage der Entscheidung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz.