OGH: Stehtage und CMR
Das Entgelt für Stehtage gehört zum Frachtlohn
Art 1 ff CMR, Art 16 CMR, Art 17 CMR
GZ 7 Ob 45/13p, 17.04.2013
OGH: Das Entgelt für Stehtage gehört zum Frachtlohn. Generell sind vereinbarte Standgelder ein Teil der Vergütung des Frachtführers. Das Standgeld entsteht, wenn der Transport durch Umstände verzögert wird, die nicht in die Sphäre des Frachtführers fallen und ihn an der anderweitigen Verwendung des betreffenden Fahrzeugs hindern. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass das Standgeld in allen Fällen eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses und daher unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Auftraggebers zu zahlen ist; lediglich Umstände, die vom Frachtführer zu vertreten sind, führen zu einem Entfall dieses Entgeltanspruchs.