25.06.2013 Verkehrsrecht

VwGH: Entziehung von vier Monaten nach § 26 Abs 2 Z 4 FSG

Für die Verwirklichung des Entziehungstatbestands nach § 26 Abs 2 Z 4 FSG ist - anders als etwa im Fall des § 7 Abs 3 Z 14 oder 15 FSG - eine (rechtskräftige) Bestrafung nicht erforderlich


Schlagworte: Führerscheinrecht, Sonderfälle der Entziehung, Mindestentziehungsdauer von vier Monaten, keine rechtskräftige Bestrafung, Vorfrage
Gesetze:

§ 26 FSG, § 99 StVO, § 24 FSG, § 7 FSG, § 38 AVG

GZ 2013/11/0015, 26.04.2013

 

Die Beschwerde moniert im Wesentlichen, dass die belBeh nach Aufhebung des gegen den Mitbeteiligten wegen des in Rede stehenden Vorfalls gefällten Straferkenntnisses verpflichtet gewesen wäre, selbst die Vorfrage, ob der Mitbeteiligte das ihm angelastete Delikt begangen habe, zu prüfen, zumal für eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen eines Delikts iSd § 99 Abs 1 bis 1b StVO keine Bestrafung erforderlich sei.

 

VwGH: Für die Verwirklichung des Entziehungstatbestands nach § 26 Abs 2 Z 4 FSG ist - anders als etwa im Fall des § 7 Abs 3 Z 14 oder 15 FSG - eine (rechtskräftige) Bestrafung nicht erforderlich. Liegt eine solche vor, sind die Kraftfahrbehörden daran gebunden.

 

Fehlt es aber daran, liegt also im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids über die Entziehung kein rechtskräftiges, über die Begehung der als Grundlage der Entziehung angenommenen Übertretung absprechendes Straferkenntnis vor, hat die Kraftfahrbehörde die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen; dies gilt auch dann, wenn das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben wurde.