01.07.2013 Zivilrecht

OGH: Fehlerhafte Anlageberatung und Rechtswidrigkeitszusammenhang

Nach stRsp des OGH liegt der Schaden bei fehlerhafter Anlageberatung bereits im Erwerb nicht gewünschter Vermögenswerte, die der Kunde bei richtiger Beratung nicht gekauft hätte


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberaterhaftung, Rechtswidrigkeitszusammenhang
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1311 ABGB

GZ 9 Ob 16/13p, 29.05.2013

 

OGH: In der Beurteilung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs zeigt die Beklagte keine vom OGH wahrzunehmende korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf. Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt darin, dass aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte. Nach stRsp des OGH liegt der Schaden bei fehlerhafter Anlageberatung bereits im Erwerb nicht gewünschter Vermögenswerte, die der Kunde bei richtiger Beratung nicht gekauft hätte. Die von der Rsp schon vor Inkrafttreten des § 13 Z 3 und 4 WAG zu Effektengeschäften insbesondere aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung und dem Beratungsvertrag abgeleiteten Aufklärungspflichten und Beratungspflichten verfolgen den Zweck, dass der Kunde in den Stand versetzt wird, die Auswirkung seiner Anlageentscheidung zu erkennen. Da die fehlerhafte Anlageberatung der Beklagten dazu geführt hat, dass der Kläger Wertpapiere erwarb, die er gar nicht erwerben wollte („alte“ Aktien) und bei vollständiger Information der Beklagten auch nicht gekauft hätte, steht die Verletzung der Beratungspflichten der Beklagten im unmittelbaren Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem beim Kläger eingetretenen Schaden. Auf die von der Beklagten als erheblich angesehenen Ursachen für das Scheitern des Modells „S“ (Verwirklichung des Risikos „regulatorisches Umfeld“) kommt es daher nicht an.