OGH: Beginn der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB und Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten (iZm Anlageberaterhaftung)
In gewissem Umfang wird dann eine Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angenommen, wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, wobei aber die Erkundigungspflicht nicht überspannt werden darf; nur insoweit darf sich der Geschädigte nicht einfach passiv verhalten
§ 1489 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
GZ 9 Ob 16/13p, 29.05.2013
OGH: Nach stRsp des OGH setzt der Beginn der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB die Kenntnis des Verletzten vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus, die durch die verschuldete Unkenntnis nicht ersetzt wird. Die bloße Möglichkeit der Kenntnis genügt grundsätzlich ebenso wenig wie die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen. Kennenmüssen reicht daher grundsätzlich nicht aus.
In gewissem Umfang wird dann eine Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angenommen, wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, wobei aber die Erkundigungspflicht nicht überspannt werden darf. Nur insoweit darf sich der Geschädigte nicht einfach passiv verhalten.
Bei der Frage des Ausmaßes der Erkundigungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, alleine die Kenntnis des Klägers vom gänzlichen Wertverlust seiner Aktien Ende 2006 hätte ihn noch nicht zu Nachforschungen verpflichtet, weil der Grund seines Schadenersatzanspruchs in der Unterlassung wesentlicher kaufentscheidender Informationen durch die Beklagte und nicht in einem allfälligen Verschweigen des allgemeinen Aktienrisikos liege, ist nicht unvertretbar. Die in der Zulassungsbegründung der Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, welche Relevanz der Eintragung maßgeblicher Tatsachen in das Firmenbuch für den Beginn der Verjährungsfrist gem § 1489 ABGB zukomme, stellt sich daher nicht. Aufgrund welcher konkreten Umstände des Einzelfalls der Kläger Anhaltspunkte für eine von der Beklagten verschuldete Fehlberatung haben musste, legt die Revision nicht dar.